Satzung

Krombacher Schützen- und Bogensportverein 1894 e.V.

Mitgliedsnummer im Westfälischen Schützenbund 1861 e.V.: 6453

Amtsgericht Siegen Aktenzeichen: VR 1033

§1

Name Sitz und Zugehörigkeit

1.

Der Verein führt den Namen "Krombacher Schützen- und Bogensportverein 1894 e.V."

2.

Der Verein hat seinen Sitz in Kreuztal-Krombach und gehört dem Westfälischen Schützenbund an.

3.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegen eingetragen.

§2

Zweck

a.)

Der Verein bezweckt die Pflege des Schießsportes und der Kameradschaft getreu seiner Tradition ohne Unterschied des Ranges, Standes und Vermögens des einzelnen Mitgliedes.

b.)

Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen Betätigung oder Verfolgung konfessioneller Ziele.

c.)

Der Verein sieht es als eine seiner wichtigsten Aufgaben an, seine Mitglieder zur kameradschaftlichen Ausübung des Schießsportes als Leibesübung anzuhalten mit dem Ziele, höchste Leistungen zu erreichen und die Besten zur Teilnahme an Sportwettkämpfen vorzubereiten. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953)

d.)

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung und Instandhaltung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

e.)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

f.)

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

g.)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergüzungen begünstigt werden.

§3

Aufgaben

1.

Veranstaltungen von Vereinswettkämpfen mit benachbarten Vereinen, sowie Teilnahme an Kreis-, Bezirks- und Landesmeisterschaften bis evtl. zur Deutschen Meisterschaft.

2.

Besuch von Veranstaltungen von Orts- und benachbarten Vereinen.

3.

Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchses im Sinne von § 2.

§4

Mitgliedschaft

Mitglied im Verein kann jede unbescholtene Person werden.

§5

Aufnahme

Vor der Aufnahme in den Verein erfolgt eine schriftliche Erklärung der aufzunehmenden Person. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr müssen eine schriftliche Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten einholen.

Der gesamte Vorstand entscheidet durch Stimmabgabe über die Aufnahme der betreffenden Person. Der Beschluss des Vorstandes ist rechtskräftig.

§6

Erlöschen der Mitgliedschaft

1.

Durch schriftliche Austrittserklärung jeweils zum 31.12.

2.

Durch Ausschluss

3.

Durch Tod

§7

Ausschlussgründe

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur in den folgenden Fällen vom gesamten Vorstand beschlossen werden:

1.

Wenn das Mitglied gegen die Satzung und Interessen des Vereins gröblich verstößt.

2.

Wenn das Mitglied mit seinen Beiträgen über ein Jahr im Rückstand ist.

§8

Rechte der Vereinsmitglieder

1.

Vereinsmitglieder können zu Delegiertenversammlungen abgestellt werden,

2.

die Wahrung ihrer Interessen in einer ordentlichen Versammlung bekanntgeben,

3.

an Vergünstigungen, die vom Westfälischen Schützenbund ausgegeben werden, teilhaben.

§9

Pflichten der Vereinsmitglieder

1.

die Satzung des Vereins beachten,

2. die Beiträge pünktlich zahlen,

3.

an Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen.

§10

Vereinsorgane

1.

Mitgliederversammlung

2. Jugendversammlung

3.

der Vorstand

§11

Zuständigkeit und Beschlussfassung

Die Jahreshauptversammlung ist zuständig zur

1.

Wahl des gesamten Vorstandes,

2. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
3. Festlegung der Jahresbeiträge
4. Wahl der Kassenprüfer
5. Beschluss über die Geschäfts- und Finanzordnung,
6. Ernennungen und Ehrungen auf Vorschlag des Vorstandes.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung zum Gegenstand haben, bedürfen der 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist stets beschlussfähig. Sie wird mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern schriftlich angezeigt.

§12

Mitgliederversammlung

Außer der Jahreshauptversammlung, die einmal im Jahr stattfindet, sollen noch 2 Mitgliederversammlungen im Jahr durchgeführt werden.

§13

Leitung der Versammlung

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung geleitet.

§14

Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer (Geschäftsführer).

Je zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich stets der Vorsitzende oder sein Stellvertreter befinden muss, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet die Sitzungen.

§15

Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

1.

Der 1. Vorsitzende hat die Geschäfte des Vereins entsprechend der Satzung und nach Maßgabe der auf der Jahreshauptversammlung und den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüssen zu führen. Der 2. Vorsitzende vertritt ihn im Verhinderungsfalle.

2. Der Hauptkassierer verwaltet verantwortlich das Vermögen des Vereins nach den Bestimmungen einer Finanzordnung, die vom Gesamtvorstand schriftlich festgelegt wird. Er hat am Ende des Jahres in der Jahreshauptversammlung eine Jahresabrechnung vorzulegen. Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.
3. Der Schriftführer fertigt über alle Vorstands- und Mitgliederversammlungen Niederschriften an, die vom jeweiligen Vorsitzenden und ihm unterschrieben sind. Außerdem führt er den gesamten Schriftwechsel des Vereins nach Maßgabe des Vorstandes. Auf den Mitgliederversammlungen verließt er jeweils die letzte Niederschrift.

§16

Aufgaben des Gesamtvorstandes

Der Gesamtvorstand legt die Tagesordnung für die alljährlich stattfindenen Mitglieder- und Jahreshauptversammlung fest. Er berät den geschäftsführenden Vorstand in allen wichtigen Entscheidungen. Die Einberufung des Gesamtvorstandes erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, falls er sie oder mindestens 2 Mitglieder des Gesamtvorstandes es für erforderlich halten.

§17

Der Gesamtvorstand besteht aus

1.

der/dem Vorsitzenden,

2. der/dem 2. Vorsitzenden,
3. der/dem Schatzmeister/in,
4. der/dem stellvertretenden Schatzmeister/in,
5. dem/der Schriftführer/in,
6. dem/der Pressewart/in,
7. den jew. Schießwarten für Gewehr, Pistole und Bogen,
8. dem/der Jugendleiter/in,
9. dem/der Jugendsprecher/in,
10. dem/der beiden Beisitzer

§18

Amtszeit

1.

Die Amtszeit der einzelnen Vorstandsmitglieder beträgt regelmäßig 2 Jahre.

2. Die Wahlen dürfen sich nicht in einem Jahr überschneiden, so dass der Vorstand immer beschlussfähig bleibt.
3. Die Wiederwahl der ausscheidenden Vorstandsmitglieder ist zulässig.
4. Die Vorstandswahlen finden auf der Jahreshauptversammlung statt. Die Wahl kann durch Handzeichen oder, wenn es erforderlich ist, geheim durchgeführt werden. Die Wahl entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit für den Kandidaten.

§19

Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Ehrenrat tritt bei Streitigkeiten zusammen und entscheidet als Schiedsgericht selbstständig.

§20

Sportjugend

Die Sportjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der ordnungen des Vereins selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Alles nähere regelt die Jugendordnung.

§20

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Jahreshauptversammlung und nur dann erfolgen, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder für die Weiterführung des Vereins eintreten.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken, und zwar insbesondere zur Förderung des Sportes, zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§21

Satzung

Die vorliegende Satzung in der Fassung vom 10. November 1995 wurde in der Jahreshauptversammlung vom 12. Februar 2011 mit den darin enthaltenen Änderungen einstimmig angenommen.

Schriftführer

gez. Jan Oster

1. Vorsitzender

gez. H. Heinemann